Zur Hauptuntersuchung dürfen Sie gerne zu unseren Öffnungszeiten ohne Termin vorbei kommen. Wir freuen uns auf Sie.
Wissenswertes
Unfall – Kennen Sie Ihre Rechte?
Beim unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) versuchen die gegnerischen Versicherungen regelmäßig den Erstkontakt mit Ihnen als Geschädigtem herzustellen. Dahinter steht das so genannte „aktive Schadenmanagement“ – eine Erfindung der Versicherungswirtschaft zur Gewinnoptimierung – der meist als Aktiengesellschaften organisierten Versicherungsunternehmen.
Diesem Bestreben der Versicherungswirtschaft, welches häufig finanziell zu Ihren Lasten geht, können Sie nur etwas entgegensetzen, wenn Sie Ihre Rechte im Schadenfall kennen.
Rat 1
Sie haben als Geschädigter das Recht einen neutralen Gutachter Ihrer Wahl mit der Schätzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug zu beauftragen. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Ab einer Schadenshöhe von 850 Euro (Bagatellschadensgrenze) oder bei Gefahr von versteckten Schäden im Haftpflichtfall ist deswegen dringend angeraten, immer den Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Gutachtenerstellung zu beauftragen. Dies gilt unabhängig von dem möglicherweise an Sie herangetragenen Vorschlag der Versicherungswirtschaft, im Einzelfall auf ein Gutachten zu verzichten.
Das Gutachten dient nicht der Versicherung, es dient Ihnen als Beweissicherung und als Schutz, um den Ihnen zustehenden vollständigen Schadenersatz (dazu gehören z.B. auch: Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Wertminderung, Umbaukosten) bei der Versicherung einzufordern. Weiterhin dient Ihnen das Gutachten als Schutz im Hinblick auf nachfolgende überraschende Wendungen des Falles. Auf diesen Schutz sollten Sie keinesfalls verzichten. Die Gutachterkosten sind im Rahmen der Haftung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen.
Rat 2
Nehmen Sie sich einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser ist im Rahmen der Haftung für Sie kostenlos, da ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer besteht. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf die herzustellende „Waffengleichheit“ geboten, da die Mitarbeiter der Schadensabteilungen der Versicherungen eine entsprechende Spezialausbildung durchlaufen haben mit dem Ziel, Ihre Schadensersatzansprüche so weit wie möglich zu minimieren. Wenn dann der Schaden nicht vollständig bezahlt wird, so klingt die Erklärung der Versicherung für den Laien meist plausibel. Gerechtfertigt sind die Kürzungen deswegen aber noch lange nicht. Trotzdem verzichten sehr viele Geschädigte aus Unkenntnis häufig auf die Ihnen zustehenden Beträge. Ein Rechtsanwalt kennt diese Tricks der Versicherungen und fordert die ausstehenden Beträge zu Ihren Gunsten ein.
Rat 3
Die Werkstatt Ihres Vertrauens ist spezialisiert auf die nach Herstellervorgaben fach- und sachgerechte Beseitigung von Unfallschäden. Die Kernkompetenz der Reparaturwerkstatt ist nicht die Ermittlung der Schadenshöhe und auch nicht die zum Teil gesetzlich untersagte rechtliche Beratung in Unfallsachen. Ein durch die Werkstatt erstellter Kostenvoranschlag ist auf keinen Fall das geeignete Mittel zur Geltendmachung aller Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche (Wertminderung sowie Nutzungsausfall).
Machen Sie deswegen Gebrauch von Ihrem guten Recht, die auf die Begutachtung von Schäden spezialisierten Sachverständigen des Ingenieur- & Sachverständigenbüros Sörgel mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen.
Für weitere Fragen und Terminvereinbarung stehen wir vom Ingenieur- & Sachverständigenbüro Sörgel Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Die Tricks der Versicherer
Gutachter ist Gutachter. Oder etwa doch nicht?
Versicherungen betonen häufig, dass die Sachverständigen der Versicherung ebenso unabhängig agieren. Häufig werden bei der Gutachtenüberprüfung sogar neutrale Prüforganisationen beauftragt. Diese Arbeiten zum Teil sogar mit denselben Kalkulationsprogrammen. Leider zeigt die Praxis, dass es dennoch sehr häufig zur Übervorteilung des Geschädigten bei der Regulierung kommt.
Aber wie kann das sein, wenn doch sogar die gleichen Kalkulationsprogramme genutzt werden?
Trick 1
Verändern der Kalkulationsgrundlage
Als Grundlage jedes Gutachtens werden folgende Kosten hinterlegt:
Stundenverrechnungssatz
Zuschlag für Lackmaterial
Ersatzteilaufschlag
Kleinersatzteilaufschlag
Verbringungskosten
Jede Werkstatt hat unterschiedlich hohe Kosten die bei einer Reparatur anfallen würden. Meist sind freie Fachwerkstätten deutlich günstiger als markengebundene Werkstätten. Daher muss bei jedem Gutachten geprüft werden, welche Stundenverrechnungssätze herangezogen werden müssen. Nur dies garantiert eine ordentliche Regulierung.
Leider sieht man in Nachprüfungen zum Gutachten häufiger und meist völlig unbegründet, dass abweichend und niedrigere Kosten zu Grunde gelegt wurden. Dies führt dazu, dass die Schadenshöhe geringer ausfällt und der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung weniger Geld ausbezahlt bekommen würde. Bei einer tatsächlichen Reparatur in der angegebenen Werkstatt führt es sogar zu erheblichen Abweichungen/Mehrkosten.
Trick 2
Das Abziehen von Kosten
In einem Gutachten werden vom System viele Reparaturzeiten vorgegeben. Diese beziehen sich auf die Herstellerangaben. Jedoch muss der Gutachter bei Prüf- und Instandsetzungsarbeiten eigene Zeitangaben machen. Zudem muss jedes einzelne beschädigte Teil in dem Gutachten ausgewählt werden. Bei einem Unfall muss immer von einer 40-prozentigen Rückverformung ausgegangen werden. Das heißt, dass zum Zeitpunkt des Aufpralls viel mehr beschädigt wurde als ersichtlich ist. Auch diese beschädigten Bereiche müssen beachtet werden.
Viele Gutachter, Versicherungen und Prüforganisationen beachten dieses häufig nicht. In Prüfberichten werden dadurch tatsächlich beschädigte Teile abgezogen, Arbeitswerte gekürzt und sogar in seltenen Fällen Herstellerangaben unbegründet reduziert.
Daher sollte jeder Prüfbericht vom Sachverständigen / Gutachter ausführlich überprüft werden!
Trick 3
Der Wiederbeschaffungswert
Es gibt viele Unfälle bei denen die Schäden so hoch sind, dass sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Nehmen wir als Beispiel ein 20 Jahre altes Unfallfahrzeug mit einem Schaden in Höhe von 6000 €. Der Gutachter muss dann ein vergleichbares Fahrzeug finden und somit den Wert des Fahrzeugs (vor dem Unfall) bestimmen. Natürlich ist ein Fahrzeug in einem guten Zustand und mit Hauptuntersuchung (TÜV) mehr wert als ein sehr abgenutztes Fahrzeug. Daher muss das Vergleichsfahrzeug sehr genau inspiziert werden.
Leider werden Gutachtern, Versicherungen und Prüforganisationen häufig Fahrzeuge herangezogen, die überhaupt nicht mit dem begutachteten Fahrzeug vergleichbar sind. Zum Teil werden hier sogar Fahrzeuge angenommen, die noch nicht einmal mehr fahrbereit sind und/oder kein Hauptuntersuchung (TÜV) mehr haben.
Lassen Sie dies immer überprüfen! Hier sparen die Versicherungen täglich Geld. Viele Geschädigte können sich daher kein qualitativ vergleichbares Fahrzeug kaufen.
Wenn es zum Unfall gekommen ist rufen Sie uns an!
1. Wozu benötigt man einen Kfz-Sachverständigen?
- Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
- Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
- Fahrzeugbewertung (Wertgutachten)
- Wertminderung, Restwert, Nutzungsausfall
2. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf?
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGHs die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
3. Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt?
Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.
4. Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag in meiner Reparaturwerkstatt einzuholen?
Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung.
Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt, bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also geht der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer Sicher.
5. Was empfiehlt der Kfz-Sachverständige, der täglich mit Unfällen zu tun hat? Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten?
Das Wichtigste nach einem Unfall ist „Ruhe zu bewahren“. Halten Sie einen handlichen Unfallpass im Wagen bereit, in welchem Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, die Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.
Das kleine Begriffs-Lexikon aus dem Schadensbereich
Diese Übersicht erklärt einfach und verständlich einige Begrifflichkeiten welche im Rahmen eines Fahrzeugschadens und der Schadenregulierung wichtig sind.
Haftpflichtschaden
Gesetzlich vorgeschrieben ist in jeder Autoversicherung auch eine Haftpflichtversicherung enthalten. Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt sein, so können Sie mit einer Erstattung des Schadens rechnen. Wichtig zu wissen ist aber, dass die eigene Versicherung nicht für die Deckung der Schäden am eigenen Fahrzeug zuständig ist, sondern die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Höhe der Erstattung soll laut Gesetz so gewählt sein, als sei der Schaden nicht eingetreten. (vgl. Kaskoschaden)
Kaskoschaden
Schäden am eigenen Auto, welche selbst verschuldet wurden oder durch Einfluss höherer Gewalt (Hagel, Wind, Diebstahl, Brand etc.) entstanden sind, können über die eigene, privat abgeschlossene Kaskoversicherung erstattet werden. Je nach Vertragsinhalt und individueller Vereinbarung sind die Ansprüche allerdings nur auf die nötige Reparatur und einfache Abschlepp- bzw. Bergungskosten beschränkt. Positionen wie z.B. der Nutzungsausfall, Betriebsmittel oder auch ein alternatives Fahrzeug während der Reparatur sind in der Regel nicht mit enthalten. (vgl. Haftpflichtschaden)
Totalschaden
Ein Totalschaden wird auch als Reparaturunwürdigkeit bezeichnet. Damit ist die betriebswirtschaftliche Sinnlosigkeit ein Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von z.B. 4.000 Euro für 5.000 Euro reparieren zu lassen gemeint. Die Reparaturkosten sind demnach höher als der Wiederbeschaffungswert.
Bei einem unverschuldeten Totalschaden sind der sog. Wiederbeschaffungswert und der Restwert wichtige Wertgrößen. Die Versicherungen fordern die Erhebung eines Gutachtens durch einen KFZ- Sachverständigen. Sie haben ein Fahrzeug und vermuten einen Totalschaden? Melden Sie sich gerne bei uns und wir erstellen ein offizielles Gutachten für Sie.
Gut zu wissen: Sollte ein Neufahrzeug (Laufleistung unter 1000 Kilometer und einen Monat nach der Zulassung) in dessen Substanz und Erscheinung essenziell beschädigt werden, spricht man von einem sogenannten „unechten Totalschaden“.
Vor- und Altschaden
Ein Vorschaden ist eine aus einem vorherigen Verkehrsunfall entstandene Beschädigung an einem Fahrzeug, welche aber bereits repariert bzw. instandgesetzt wurde. Dies grenzt den Vorschaden auch vom Altschaden ab. Der Altschaden ist eine Beschädigung welche noch vorhanden ist und nicht repariert wurde.
Wichtig zu wissen: Im Falle der Geltendmachung eines Schadens bei der Versicherung ist es sehr hilfreich, die fachgerechte Reparatur von Vorschäden nachweisen zu können, z.B. in Form von Rechnungen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass der gesamte Schadensersatzanspruch von der gegnerischen Versicherung abgelehnt wird. Ähnlich verhält es sich mit der Notwendigkeit, dass die Vorschäden im KFZ-Gutachten entsprechend genannt werden. Falls nötig wird der Schaden in der Kalkulation Berücksichtigung finden.
Nutzungsausfall
Ein Autounfall hat nicht selten zur Folge, dass das Fahrzeug als solches nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr fahrtüchtig ist. Der damit einhergehende Ausfall ist oft auch mit erheblichen Einschränkungen im Alltag verbunden.
Die Höhe der Ersatzzahlung orientiert sich an Richtwerten welche in der Nutzungsausfalltabelle (sog. Sanden-Danner Tabelle) aufgeführt sind. Als gängige Parameter wird der Fahrzeugtyp aber auch das Alter des Fahrzeugs herangezogen. Die Entschädigungszahlung setzt sich zusammen aus den sog. „Vorhaltekosten“ (Betriebskosten wie Versicherung, Steuer, Abschreibung etc.) und dem eigentlichen Nutzungswert des Fahrzeugs. Die Tagessätze für die Erstattung belaufen sich demnach bei einem Auto zwischen 23€ und 175€ sowie bei einem Motorrad zwischen 10€ und 65€.
Hinweis: Für Fahrzeuge welche ausschließlich den Freizeitaspekt abdecken (z.B. Wohnmobil oder Motorrad) und gewerbliche Fahrzeuge werden in der Regel lediglich die Vorhaltekosten gezahlt.
Wiederbeschaffungswert
Im Rahmen der Schadensregulierung durch die Versicherung ist dann der sog. Wiederbeschaffungswert eine wichtige und relevante Kennzahl. Damit wird der Wert eines vergleichbaren, anderen Fahrzeugs beschrieben. Wenn das Fahrzeug einen Totalschaden hat, lohnt sich oftmals eine Reparatur aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht mehr und die Versicherung erstattet den errechneten Wert komplett. Würde eine Reparatur in Frage kommen, so kann die Rechnung zur Reparatur bei der Versicherung zur Erstattung eingereicht werden. Übersteigt der Rechnungsbetrag den Wiederbeschaffungswert (bzw. siehe 130 % Regelung), so sind die Mehrkosten aus eigener Tasche zu zahlen. Daher lohnt es sich in allen Fällen bevor eine Reparatur durchgeführt wird, den Aufwand von der Werkstatt grob schätzen zu lassen. Damit werden Ärger und unnötige Kosten vermieden.
Wiederbeschaffungsdauer
Insbesondere bei einem Totalschaden ist es wichtig zu wissen, wann man mit einem alternativen Fahrzeug rechnen kann. Die Wiederbeschaffungsdauer ist demnach die Zeitspanne, wie lange es dauert, eine adäquate Alternative auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erwerben. Je nach Modell und Typ sind aber ca. 7 – 14 Werktage üblich. Sicherlich stellt sich die Frage, warum diese Dauer so relevant ist: Für die im Gutachten festgehaltenen Dauer erhalten Sie Erstattungsleistungen von der Versicherung.
Restwert
Der Restwert ist insbesondere bei einem Totalschaden eine maßgebende Angabe und beschreibt den Wert bzw. Preis, den der Unfallgeschädigte erhalten würde, wenn das Fahrzeug verkauft wird. Bei einem unverschuldeten Unfall mit Totalschaden als Folge zahlt die gegnerische Versicherung den Entschädigungswert welcher die Differenz zwischen Widerbeschaffungswert und Restwert darstellt. Zur Ermittlung des Restwertes akzeptieren die Versicherungen keine Listenwerte (z.B. „Schwacke-Liste“) sondern erwarten eine Feststellung durch einen Kfz-Sachverständigen.
Fiktive (Schadens-)Abrechnung
Wenn ein Unfallwagen nur teilweise oder auch gar nicht repariert wird, spricht man aus versicherungstechnischer Sicht von einer sog. fiktiven Schadenregulierung. Um die Erstattungsleistung ohne Reparatur trotzdem von der Versicherung beziehen zu können, sollte ein Gutachten eines Sachverständigen angefertigt werden.
Schrottwert
Im Falle eines Totalschadens ist der Schrottwert (auch „Wrackwert“ genannt) der Restwert des Fahrzeugs. Das nicht mehr reparable Fahrzeug wird als Ersatzteilspender verwertet oder auch Altmetall zurückgewonnen. Der Schrottwert ist ein empirisch ermittelter Wert und je nach der Ausprägung der (Total-)Schadens und den lokalen Gegebenheiten unterschiedlich hoch.
Wertminderung (Merkantiler Minderwert)
Jeder Unfall mit einem Fahrzeug führt zu einer Wertminderung. Auch dann, wenn die Reparatur von zertifizierten Vertragswerkstätten durchgeführt wird. Im Fachjargon spricht man von dem sog. Merkantiler Minderwert. Der Wert selbst ist fiktiv, richtet sich aber zu dessen Berechnung nach bestimmten Kriterien (z.B. Kilometerleistung, Zustand, Ausstattung, Fahrzeugalter etc.).
Die Wertminderung ist bei Unfällen mit einem Neuwagen besonders hoch. Mit steigender Laufzeit sinkt dieser Wert deutlich ab. Nach fünf oder sechs Jahren gibt es keinen wirklichen Wertunterschied mehr zwischen einem Unfallwagen und analog einem unfallfreien Fahrzeug.
Bei Haftpflichtschaden kann die Wertminderung positiv bei der Erstattungsleistung geltend gemacht werden. Die konkrete Höhe kann durch den Kfz-Sachverständigen ermittelt werden. Im Falle eines Kaskoschadens ist die Anrechnung der Wertminderung meistens ausgeschlossen, da ohnehin schon der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs als Erstattungsgrundlage herangezogen wird.
130% Grenze (Opfergrenze)
Wenn die Reparaturkosten größer als der vergleichbare Widerbeschaffungswert ist, wird aus betriebswirtschaftlichen Gründen von einer Reparatur abgeraten. Sollte der Fahrzeugeigentümer dennoch das Fahrzeug wieder reparieren lassen, so kann die 130% Regel angewendet werden. Dies passiert neben den emotionalen Gründen auch oft, weil Vergleichsfahrzeuge aus dem Internet schwer einzuschätzen sind und man nicht “die Katze im Sack” kaufen möchte.
Die 130% Klausel ist nur in Fällen von Haftpflichtschäden relevant.
Grundlage ist, dass die Reparaturkosten nicht 130% des seitens des KFZ-Sachverständigen ermittelten Widerbeschaffungswert überschreiten darf. Sollte der Fahrzeugeigentümer sich zur Anwendung der 130% Regel entscheiden, verpflichtet er sich, das Fahrzeug komplett reparieren zu lassen. Zudem muss er das Fahrzeug anschließend noch mindestens weitere 6 Monate nutzen.