Ingenieur- &
Sachverständigenbüro
Sörgel

Zur Hauptuntersuchung dürfen Sie gerne zu unseren Öffnungszeiten ohne Termin vorbei kommen. Wir freuen uns auf Sie.

"Vollgutachten" nach §21 StVZO und Einzelabnahmen nach §19(2)

Die Verordnung zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 22.03.2019 in Kraft getreten. Somit erhalten Sie jetzt auch Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge, die bereits einmal zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen) und Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L, T, C, R, S (Krafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) von unseren Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes bei uns an den Prüfstellen.

Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA
  • Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung
  • Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind
  • Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren

Bitte beachten Sie, dass eine Einzelabnahme unverzüglich von der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden muss!

Für die Erstellung solcher Gutachten sind die Unterschriftsberechtigten des technischen Dienstes an unseren Prüfstellen fachlich bestens qualifiziert und gerüstet.

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin, damit wir genug Zeit haben, uns um Ihr Anliegen zu kümmern! Vielen Dank!